Die Beschäftigung von Gefangenen während des Vollzuges zählt zu den im Strafvollzugsgesetz normierten Grundsätzen. Eine wesentliche Aufgabe des Strafvollzuges ist es, die Inhaftierten zu befähigen nach der Entlassung ein Leben ohne Straftaten in sozialer Verantwortung zu führen. Die Beschäftigung der Gefangenen dient insbesondere dem Ziel, die Fähigkeiten für eine Erwerbstätigkeit zu vermitteln, zu erhalten oder zu fördern.

Grundsätzlich ist ein Strafgefangener nach § 29 Strafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen dazu verpflichtet, eine zugewiesene Beschäftigung auszuüben. Untersuchungsgefangene können auf eigenem Wunsch arbeiten, sind jedoch nicht verpflichtet

Die Vergütung und der Umgang mit dem Arbeitsentgelt der Gefangenen ist im Strafvollzugsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit der Strafvollzugsvergütungsordnung geregelt.

Jeder Strafgefangene ist verpflichtet eine ihm zugewiesene, seinen körperlichen Fähigkeiten angemessene Arbeit, auszuführen.

Das Arbeitsentgelt beträgt für Strafgefangene:

Arbeitsentgelt für Strafgefangene
VergütungsstufeTagessatz(Stand 2022)
I 11,00€
II 12,91€
III 14,67€
IV 16,43€
V 18,33€

Bei Strafgefangenen wird das Arbeitsentgelt wie folgt aufgeteilt:

  • 3/7 des Lohnes kann der Gefangene für den Einkauf nutzen.
  • 4/7 wird als Rücklage für die Entlassung angespart.

Das Arbeitsentgelt beträgt für Untersuchungsgefangene in der Vergütungsstufe III 8,15 €.

Der Untersuchungsgefangene kann frei über sein Arbeitsentgelt verfügen. 

In der Justizvollzugsanstalt Bochum bestehen verschiedene Eigen- und Unternehmerbetriebe, sowie zwei arbeitstherapeutisch orientierte Werkstätten um den Gefangenen gemäß den gesetzlichen Vorgaben und unter Berücksichtigung ihrer Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen mit wirtschaftlich ergiebiger Arbeit zu beschäftigen. Daneben werden die Gefangenen auch in den Versorgungsbereichen wie z.B. in der Küche oder den verschiedenen Dienstleistungsbetrieben zur Arbeit eingesetzt.