Die Schaffung, Aufrechterhaltung und Stärkung von Außenkontakten tragen dazu bei, schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges entgegenzuwirken, und fördern die soziale Eingliederung der Gefangenen nach der Entlassung.
Schriftwechsel bei Strafgefangenen
Gefangene dürfen grundsätzlich Schreiben absenden und empfangen.
Die Anstalt vermittelt die Absendung und den Empfang der Schreiben.
Eingehende und ausgehende Schreiben werden unverzüglich weitergeleitet.
Der Schriftwechsel wird grundsätzlich durch Sichtprüfung auf verbotene Gegenstände kontrolliert.
Eingehende und ausgehende Schreiben werden in der Regel inhaltlich überwacht.
Schreiben werden grundsätzlich angehalten, wenn
- durch die Weitergabe die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder die Erreichung des Vollzugszieles gefährdet würde,
- durch die Weitergabe in Kenntnis ihres Inhalts einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht würde,
- sie grobe Beleidigungen enthalten,
- sie die Eingliederung anderer Gefangener gefährden können oder
- sie in Geheimschrift, unlesbar, unverständlich oder ohne zwingenden Grund in einer fremden Sprache abgefasst sind.
Schreiben, die ohne zwingenden Grund in einer fremden Sprache abgefasst sind, können auf Kosten der Gefangenen übersetzt werden, wenn sie auf eine Absendung oder Aushändigung bestehen.
Werden Schreiben angehalten, wird dies den Gefangenen grundsätzlich mitgeteilt.
Angehaltene Schreiben werden an die Absenderin oder an den Absender zurückgegeben oder, soweit dies unmöglich ist oder Gründe der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt einer Rückgabe entgegenstehen, behördlich verwahrt.
Schriftwechsel bei Untersuchungsgefangenen
Untersuchungsgefangene dürfen grundsätzlich Schreiben absenden und empfangen.
Die Anstalt vermittelt Absendung und Empfang aller Schreiben der Untersuchungsgefangenen über die zur Überwachung zuständige Stelle (in der Regel Staatsanwaltschaft oder Gericht).
Eingehende und ausgehende Schreiben werden unverzüglich weitergeleitet.
Die zur Überwachung zuständige Stelle entscheidet über die Weiterleitung oder das Anhalten der Schreiben.
Pakete
Der Empfang von Paketen bedarf der Erlaubnis.
Vom Empfang ausgeschlossen sind Nahrungs- und Genussmittel sowie Inhalte, die geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt zu gefährden.
Pakete werden in Gegenwart der Gefangenen geöffnet, an die sie adressiert sind. Ausgeschlossene Gegenstände können zur Habe der Gefangenen genommen, der absendenden Person zurückgesandt oder, falls der Aufbewahrung oder Rücksendung besondere Gründe entgegenstehen, vernichtet werden. Über die getroffenen Maßnahmen werden die Gefangenen unterrichtet.
Pakete werden nur von Paketdiensten an der Außenpforte der Anstalt angenommen.