Für minderjährige Kinder stellt die Inhaftierung eines Elternteils eine besonders große Belastung dar. Auch die inhaftierten Elternteile stehen vor der schwierigen Aufgabe, während der Inhaftierung einen vertrauensvollen Kontakt zu dem Kind aufrechtzuerhalten bzw. aufzubauen. Aus diesem Grund werden in Nordrhein-Westfalen die familiären Kontakte - insbesondere zu minderjährigen Kindern - besonders gefördert.  Um den Bedürfnissen von Familien mit Kindern - auch während des Besuches - besonders Rechnung tragen zu können, ist im StVollzG NRW verankert, dass für minderjährige Kinder ein zusätzliches Besuchskontingent - über das Kontingent des Regelbesuches hinaus - besteht.

Die Besuchsdauer dieser zusätzlichen Besuchszeiten mit Kindern soll eine Dauer von einer Stunde nicht unterschreiten, um einen angemessenen Zeitrahmen für den Kontaktaufbau zur Verfügung zu stellen. Zur Optimierung der Kontakte und Beziehungen von Kindern zu ihren inhaftierten Eltern wurden außerdem verpflichtende Mindeststandards in einem landesweiten Konzept ausgearbeitet.

Sehr geehrte Besucherinnen und Besucher,

wir möchten Sie höflich darauf hinweisen, dass bei Besuchen mit minderjährigen Kindern in der Justizvollzugsanstalt Bochum eine aktuelle Vollmacht der Erziehungsberechtigten beim Einlass vorzulegen ist. Diese Vollmacht sollte den Namen und das Geburtsdatum des Kindes, der Erziehungsberechtigten sowie der aktuellen Begleitung enthalten. Zusätzlich ist eine Ausweiskopie der Erziehungsberechtigten erforderlich, versehen mit einer händischen Unterschrift und aktuellem Datum.

Gerne nutzen Sie dafür den Vollmacht-Vordruck unten auf dieser Seite.

Wenn das Kind nicht namensgleich mit dem Inhaftierten und/oder dem Besucher ist, bitten wir Sie, einen Nachweis für den Besuch mitzubringen, zum Beispiel eine Kopie der Geburtsurkunde. 

Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis und Ihre Kooperation.

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Besuch mit Kinder